www.schellerhauer-kammlauf.de

         
 
english version
  SATZUNG der Sportgemeinschaft Schellerhau e.V.    
 
Startseite
Aktuelles
Wetter
Strecken
Anmeldung
Unterkunft
Anfahrt
Ergebnisse
Bilder
Presse
Verein
Partner
Gästebuch
Suche:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 1. Der Verein führt den Namen e.V. Sportgemeinschaft Schellerhau (SG Schellerhau).

2. Er hat seinen Sitz in Schellerhau und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

 1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 1. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Der Ausschluß eines ordentlichen Mietgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,

- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

4. Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

 Vereinsorgane sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 1. Quartal, statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.

4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladungen einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt;

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

 1. Der Vorstand des Vereins setzt sich mindestens zusammen aus:

- Vorsitzender

- Stellvertretender Vorsitzender

- Schatzmeister

2. Im Sinne des §26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, Stellv. Vorsitzenden und Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden.

6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage


    der Jahresplanung, Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§9 Sportjugend

 Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbständig und arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung.

Der Jugendleiter wird von den Jugendvertretern gewählt und ist Mitglied im Vorstand des Vereins.

§ 10 Kassenprüfer

 1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstige Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Altenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.

4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 12 Inkrafttreten

 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.01.2001 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Seitenanfang

 

www.schellerhau.de
Schellerhau

Logo Kammlauf
 
           
 

Spendenkonto:
Nr.: 3 013 000 740

BLZ: 850 503 00

bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden

Impressum/Disclaimer
   

[Start] [Aktuelles] [Strecken] [Anmeldung] [Unterkunft] [Anfahrt] [Ergebnisse] [Bilder] [Presse] [Verein] [Partner] [Gästebuch]